Im Gegensatz zur Vereinigung, bei der zwei Grundstücke gleichrangig zusammengeführt werden, wird bei der Zuschreibung ein Grundstück einem anderen zugeschrieben, sodass es sich bei einem Grundstück um das Hauptgrundstück handelt. Persönliche Gläubiger können auch hier wieder nur die Zwangsversteigerung in das neue Gesamtgrundstück betreiben. Die dinglichen Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks erstrecken sich nach § BGB § 1131 S. 2 BGB nicht auf das Hauptgrundstück, gehen diesem aber im Rang vor. Daher kann aufgrund von Grundpfandrechten am zugeschriebenen Grundstück weiter nur in diese Teilfläche vollstreckt werden. Ob diesem Teilstück weiter eine Flurnummer zugewiesen ist, ist wie oben (→ BECKOKZVG ZVG § 16 Randnummer Rn. 41) gezeigt irrelevant (BGH NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 1000; aA Böttcher/Böttcher ZVG Einl. Rn. BOETTCHERKOZVG ZVG 1 Randnummer 17). Die Zwangsversteigerung wegen Grundpfandrechten am Hauptgrundstück erstreckt sich dagegen nach § BGB § 1131 S. 1 BGB auf das neue Gesamtgrundstück (BayObLGZ 29, 162). Soweit sich jedoch wegen der Rangwirkung des § BGB § 1131 S. 2 BGB Nachteile für den Vollstreckungsgläubiger ergeben, wird in der Literatur vertreten, die isolierte Vollstreckung in diese Teilfläche weiter zuzulassen, da dem Gläubiger ansonsten ohne eigene Einflussmöglichkeit womöglich durch Zuschreibung eines erheblich überschuldeten Grundstücks eine bedeutend schlechtere Rechtsposition zugewiesen wird (Stöber/Keller Einl. Rn. STOEBERKOZVG ZVG 1 Randnummer 29; Steiner/Hagemann Einl. Rn. 22). Dem ist insofern zuzustimmen, als die Gläubiger des zugeschriebenen Grundstücks jedenfalls nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie vor der Zuschreibung standen: In das Teilstück, an dem sie ein Grundpfandrecht haben, wird nicht vollstreckt und sie können auch in Zukunft ohnehin nicht in das Hauptgrundstück vollstrecken. Die Vollstreckung in diese Teilfläche ist daher zulässig. Die Zuschreibung nach Beschlagnahme ändert nach § ZVG § 20 Abs. ZVG § 20 Absatz 1 S. 1 den Verfahrensgegenstand nicht mehr (BGH NJW-RR 2014, NJW-RR Jahr 2014 Seite 1279; Stöber/Keller Einl. Rn. STOEBERKOZVG ZVG 1 Randnummer 30).